Umgangspflegschaft nach §1684 (3) BGB
Kinder und Eltern beim Umgang unterstützen
In familienrechtlichen Verfahren, in denen sich die Eltern um den Umgang streiten, hat das Gericht nach §1684 Abs 3 BGB die Möglichkeit einen Umgangspfleger zu bestellen.
Voraussetzung der Anordnung ist z.B. ein wiederholter und erheblicher Verstoß eines oder beider Elternteile gegen die Wohlverhaltenspflicht der §1684 Abs 2 BGB. Eine Umgangspflegschaft kann auch dann eingesetzt werden, wenn bereits vorangegangene Ordnungsmittel nicht dazu führten, dass der Umgang und die Übergaben des Kindes reibungslos und weniger belastend für das Kind durchgeführt werden konnten.
Über den Inhalt des Umgangs entscheidet das Gericht, als Umgangspflegerin bin ich dann berufen, den gerichtlich festgesetzten Umgang umzusetzen.
Der Wirkungskreis der Umgangspflegschaft umfasst:
- Förderung und Unterstützung des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil
- Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung oder einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern
- Anbahnung und Vorbereitung der Treffen
- Vermittlung zwischen den Eltern im Bereich des Möglichen
- Bestimmung der Dauer des Umgangstermins und den Aufenthalt des Kindes
- Entlastung für alle Beteiligten
Was sind die Ziele der Umgangspflegschaft
Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbständig und zum Wohl des Kindes umzusetzen. In vielen Fällen wird echte Einvernehmlichkeit nicht herzustellen sein. Allerdings kann eine Entlastung der Kinder auch möglich sein, wenn es gelingt, „friedliche Koexistenz“ der Eltern zu erreichen, d.h. parallele Elternschaft mit einem Mindestmaß an Bindungstoleranz. Die Umgangspflegschaft hat ferner das Ziel, den Umgang (wieder) als etwas Normales, Selbstverständliches in den Alltag der Beteiligten einzufügen. Nicht zuletzt sollte die Umgangspflege dazu beitragen, dass die Kinder von dem Umgang profitieren im Sinne ihrer Entwicklungsbedürfnisse, aber auch attraktiv hinsichtlich der gemeinsamen Aktivitäten des Kindes mit dem Umgangsberechtigten. Daneben kann weiterhin die Aufgabe des Umgangspflegers darin bestehen, die Kinder ggf. insofern entlasten, als die Kinder sich nicht mehr gegen den betreuenden Elternteil stellen müssen, wenn sie sich Umgang mit dem anderen Elternteil wünschen, der betreuende Elternteil jedoch nicht. Sie können sich dann auf den Umgangspfleger berufen, der ja die Umgangstermine festgesetzt hat und der Auseinandersetzung mit dem betreuenden Elternteil viel eher gewachsen ist, als das Kind.
Sie können meinen Einsatz als Umgangspflegerin zwar anregen, aber die Entscheidung und Bestellung erfolgt durch den/die zuständige/n Richter/in.